Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Bosinius Papier + Verpackung GmbH

  1. Geltungsbereich
    • Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen, auch wenn wir abweichenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Spätestens mit der Annahme unserer Ware oder sonstigen Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber, selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Unsere Verkaufs-Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    • Abweichungen von den Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden einzelnen Vertrag.
  2. Preisangebot
    • Alle Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form.
    • Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers unverändert bleiben. Unsere Preise sind EURO-Nettopreise und enthalten keine Mehrwertsteuer.
    • Die Beträge gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wird.
    • Bei Lagerartikeln erfolgt eine Lieferung ab einem Nettoauftragswert von EUR 75,-- im Stadtgebiet Solingen und angrenzenden Gebiete frei Hof. Außerhalb dieser Bereiche bedürfen Lieferungen einer besonderen Vereinbarung.
  3. Auftragsannahme, Bestellung, Auftragserteilung
    • Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde ( §147 Abs.2 BGB ). Nachträgliche Änderungen der Auftragsdaten - verursacht durch den Auftraggeber - berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen der schriftlichen Form.
    • Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Forderungen des Auftragnehmers gefährden, oder ist der Auftraggeber mit fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, so kann er die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder eine angemessene Sicherheit verlangen.
  4. Maße
    • Bei allen Wellpappverpackungen gilt, sofern nicht anders vereinbart, das Innenmaß in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Bei Wellpappzuschnitten bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf. Die Maße werden in Millimetern angegeben. Bei allen anderen Verpackungen gilt im Zweifelsfall immer das Innenmaß.
  5. Mengenabweichungen
    • Wir behalten uns ferner bei Sonderanfertigungen nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:
      • bis zu 1.000 Stück 25 %
      • bis zu 3.000 Stück 20 %
      • ab 3.000 Stück 15 %
    • Geringfügige Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware in Heftung, Klebung und Druck sowie Maßtoleranzen von +- 3 mm bei Abmessungen bis 600 mm, +- 0,5 % bei Abmessungen über 600 mm gelten nicht als Mangel und sind gestattet.
  6. Firmenzeichen
    • Wir behalten uns das Recht vor, unser Firmenzeichen, Betriebskennungen oder sonstige Kennungen und/oder Zeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften auf unseren Waren anzubringen.
  7. Lieferzeit
    • Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Beibringung von Druckunterlagen, Freigabe von Mustern etc. ) termingerecht erfüllt.
    • Sie ist vom Auftragnehmer erfüllt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Lager oder das unseres Vorlieferanten verlassen hat.
    • Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
    • Schadensersatzansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen.
    • Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.
    • Abrufaufträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen.
    • Ist mit dem Auftraggeber die Abholung der Ware durch ihn zu einem bestimmten Termin vereinbart, so wird die Ware für den Fall, dass die Abholung nicht termingerecht erfolgt, von uns weitere 5 Arbeitstage auf Lager gehalten. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Zufuhr an den Auftraggeber unfrei.
  8. Teillieferungen
    • Nach den branchenmäßigen Erfordernissen erklärt sich der Auftraggeber zur Abnahme etwa erforderlich werdender Teillieferungen bereit.
  9. Versand und Verpackung
    • Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers.
    • Mehrzweck-Gebinde ( z.B. Paletten, Container, Gitterboxen ) werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen, bleibt unser Eigentum und ist spätestens 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Lieferung an, fracht- und spesenfrei an uns zurückzusenden. Bei Überschreitung dieser Frist wird diese Leihverpackung berechnet ( z.B. bei Europaletten EUR 10,-- ). Nach Zahlung des vollen Betrages geht das Eigentum auf den Auftraggeber über.
  10. Urheberrecht
    • Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Mustern, Druckvorlagen usw. keine Rechte Dritter verletzt werden. Vom Auftragnehmer hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Anprägungen bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden.
    • Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Filme, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn diese Gegenstände ganz oder anteilig in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
    • Unsere Aufbewahrungspflicht besteht nur für 12 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.
  11. Urheberrecht
    • Alle Zahlungen erbitten wir an Bosinius Papier + Verpackung GmbH.
    • Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 3% Skonto bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
    • Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zu Voraussetzung. Willkürliche Skontoabzüge werden nicht anerkannt und nachgefordert.
    • USchecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zahlungen mit Wechsel sind ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug.
    • Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen EURIBOR zu verlangen. Daneben steht uns der Ersatz der Mahnkosten zu, welche auch pauschaliert mit EUR 3,- pro Mahnung berechnet werden können. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.
  12. Eigentumsvorbehalte
    • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung oder Erfüllung (bei Schecks bis zur Einlösung und der Haftungsbefreiung) aller aus der Geschäftsbeziehung sich ergebenden, auch zukünftigen Forderungen einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen Eigentum des Auftragnehmers.
    • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
      • Die Befugnisse des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Auftragnehmer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
      • Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber, der die Ware für den Auftragnehmer verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
      • Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Auftragnehmer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Auftragnehmer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
    • Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
      • Der Auftragnehmer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
      • Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Auftragnehmer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo-, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
      • Der Auftragnehmer gibt schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
      • Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Auftragnehmer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
      • Die Forderungen des Auftragnehmers dürfen vom Auftraggeber nicht im Rahmen eines echten Factoring-Geschäftes an einen Faktor veräußert oder abgetreten werden (§ 399 BGB).
      • Der Auftraggeber ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben. Zur Überprüfung der vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren und zum Zwecke der Rückholung der Ware gestattet der Auftraggeber das Betreten seiner betrieblichen Grundstücke und Räume.
      • Nimmt der Auftragnehmer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertage vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt. Der Auftragnehmer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
      • Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für den Auftragnehmer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Auftragnehmer in Höhe von dessen Forderungen ab.
      • Für den Fall eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens verzichtet der Auftraggeber auf die Rechte gem. § 50 der Vergleichsordnung. Der Auftragnehmer nimmt diesen Verzicht an.
    • Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Auftragnehmer im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist.
  13. Mängelrüge
    • Die angelieferte Ware ist unverzüglich zu überprüfen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns angezeigt wird. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht sofort festzustellen sind, können nur anerkannt werden, wenn die Mängelrüge innerhalb 3 Monaten nach Eintreffen der Ware erstattet wird. Für mangelhafte Ware kann der Auftraggeber unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware, unter Rückgabe der gelieferten verlangen.
    • Alle weitergehenden oder sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes schriftlich zugesichert wurde.
  14. Allgemeine Bestimmungen
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.
    • Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der "Einheitlichen Kaufgesetze" (Haager Übereinkommen).
    • Erfüllungsort für alle sich aus Lieferverträgen mit uns ergebenden Verpflichtungen ist Solingen


Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Solingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Bosinius Papier + Verpackung GmbH., 42657 Solingen

Flexibilität und schneller Service sind unsere Stärke.


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Bosinius - mit diesem Namen verbindet sich seit 1923...